Anlagestrategie
Die Anlagestrategie gibt vor, wie eine Pensionskasse die Gelder ihrer Versicherten am Finanzmarkt anlegt. Dabei gilt es, die gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen einzuhalten. Diese sind insbesondere in der Verordnung 2 zur Beruflichen Vorsorge (BVV 2) festgelegt. Die Kunst liegt darin, unter diesen gegebenen Rahmenbedingungen die Gelder umsichtig anzulegen und gleichzeitig die Gewinnchancen zu maximieren. Die Anlagestrategie einer Pensionskasse ist also ausschlaggebend für die Rendite, die sie mit den Vorsorgegeldern erwirtschaften kann und hat somit auch einen Einfluss auf das Altersguthaben des einzelnen Versicherten. Denn je nach erzielter Rendite und finanzieller Lage der Pensionskasse wird die Höhe der Verzinsung der Vorsorgevermögen festgelegt.
Berufliche Vorsorge
Die berufliche Vorsorge gehört im Schweizer Sozialversicherungssystem zur 2. von drei Säulen und ergänzt die Leistungen von AHV und IV in der 1. Säule. Während die 1. Säule im Alter, bei Invalidität oder Todesfall für die Versicherten und ihre Angehörigen den Existenzbedarf sichert, soll dank der 2. Säule der gewohnte Lebensstandard fortgesetzt werden können. Die Leistungen aus der 1. und 2. Säule ergeben zusammen nach der Pensionierung bei vielen Menschen rund 60 Prozent des vor dem versicherten Ereignis erwirtschafteten (Brutto-)Einkommens. Um allfällige Vorsorgelücken zu schliessen oder um individuelle Wünsche nach der Pensionierung zu erfüllen, besteht die Möglichkeit, mittels der 3. Säule selbst vorzusorgen. Die 3. Säule ergänzt somit die Vorsorge der 1. und 2. Säule. Die 3. Säule wird unterteilt in die gebundene Vorsorge 3a und die freie Vorsorge 3b. Die Säule 3a wird durch steuerliche Massnahmen gezielt gefördert. Die Säule 3b ist eine freie Vorsorge, das heisst, sie ist nicht an die Pensionierung gebunden und kann damit auch für die Erreichung mittel- oder langfristiger Sparziele eingesetzt werden. Was vielen nicht bewusst ist: In der 1. Säule sparen alle gemeinsam, aber in der 2. und 3. Säule spart jede und jeder für sich selbst. Das heisst: Sie können zwar auf Ihr Altersguthaben normalerweise erst ab der Pensionierung zugreifen. Doch das Geld gehört die ganze Zeit Ihnen.
CO2-neutral
In der beruflichen Vorsorge liegt viel Geld - denn dort sparen alle Erwerbstätigen für ihre Altersvorsorge. Die Sparbeträge werden für jeden einzelnen Versicherten so investiert, dass diesem nach der Pensionierung ein möglichst grosses Kapital zur Verfügung steht. Gleichzeitig können die Pensionskassen mit den angelegten Geldern auch einen spürbaren Beitrag zur Nachhaltigkeit leisten. Deshalb hat sich die Sammelstiftung Vita zum Ziel gesetzt, ihr Portfolio bis 2050 komplett CO2-neutral anzulegen. Das bedeutet, die Sammelstiftung Vita investiert so, dass in der Summe aller Investments keine CO2-Emissionen entstehen. Sie investiert unter anderem in Green Bonds, bei welchem sich die Herausgeber dazu verpflichten, die erhaltenen Mittel zur Finanzierung von ökologischen Projekten einzusetzen – zum Beispiel für erneuerbare Energien. Die CO2-Neutralität lässt sich nicht von heute auf morgen erreichen, sondern erfolgt üblicherweise über Jahre oder Jahrzehnte hinweg in mehreren Schritten. Ziel ist es, einen Beitrag zu dem Zielen des Pariser Klimaabkommens zu leisten.
Deckungsgrad
Der Deckungsgrad entspricht bei Pensionskassen dem Verhältnis des effektiv vorhandenen Vermögens gegenüber den Verpflichtungen zu einem gewissen Stichtag. Er gibt also darüber Auskunft, zu wie viel Prozent die Verpflichtungen einer Vorsorgeeinrichtung mit Vermögenswerten gedeckt sind. Ab einem Deckungsgrad von 100 Prozent hat die Pensionskasse ausreichend finanzielle Mittel, um allen Leistungsansprüchen zu einem bestimmten Zeitpunkt nachzukommen. Ein Puffer ist jedoch noch nicht vorhanden, dafür müsste der Deckungsgrad über 100 Prozent liegen.
Der Deckungsgrad ist zwar nur eine technische Grösse, denn auch bei einem Deckungsgrad unter 100 Prozent wird es faktisch niemals vorkommen, dass sich z.B. alle Versicherten gleichzeitig pensionieren lassen. Gleichwohl zeigt ein hoher Deckungsgrad, dass eine Pensionskasse finanziell stark ist und ihre Verpflichtungen problemlos erfüllen kann. Eine Pensionskasse mit hohem Deckungsgrad hat auch eine höhere Risikofähigkeit und kann sich z.B. eine risikobetontere Anlagestrategie mit mehr Renditechancen erlauben. Denn es sind genügend Mittel vorhanden, um mögliche Schwankungen auf den Finanzmärkten abzufedern.
Einkauf in die Pensionskasse
Mit einem Einkauf ist nicht der tägliche Einkauf im Supermarkt gemeint, sondern der freiwillige Einkauf in die Pensionskasse. Dadurch verbessern Sie Ihre Altersleistung und reduzieren gleichzeitig Ihre Steuerbelastung im Jahr der Einzahlung. Deshalb lohnt sich der Einkauf in die Pensionskasse doppelt. Einkaufspotenzial gibt es in der Regel bei fehlenden BVG-Beitragsjahren oder auch, wenn sich der Lohn spürbar erhöht hat: zum Beispiel nach einem Funktionswechsel oder einer Teilzeitphase. Steuerlich ist es oft sinnvoll, die Einkäufe über mehrere Jahre zu staffeln, um so die Progression zu brechen. Der maximal mögliche Einkauf wird durch das Reglement Ihrer Pensionskasse bestimmt. Auf Ihrem Vorsorgeausweis sehen Sie, ob es ein Einkaufspotenzial gibt. Ob, wann und in welcher Staffelung ein Einkauf in die Pensionskasse sinnvoll ist, hängt von vielen Faktoren ab - am besten schauen Sie das mit Ihrer Vorsorgeberaterin oder Ihrem Vorsorgeberater an.
Ersatzquote
Die obligatorische Altersvorsorge besteht in der Schweiz aus der 1. und der 2. Säule. Die Leistungen aus diesen beiden Säulen sollen unseren Finanzbedarf decken, den wir brauchen, um unseren gewohnten Lebensstandard nach der Pensionierung zu finanzieren. Damit dies gewährleistet ist, sollen die Leistungen der beiden Säulen 60 Prozent des letzten Lohns vor der Pensionierung betragen. Weil sie diesen Teil des letzten Lohns ersetzen, spricht man von der Ersatzquote. Da die Verzinsung in der beruflichen Vorsorge über viele Jahre höher ausfiel als der Gesetzgeber angenommen hat, wurde die Ersatzquote sogar übertroffen.
Fairplay
Grundprinzip der 2. Säule ist es, dass jeder Arbeitnehmende für sich selbst spart und das Geld nach der Pensionierung ausbezahlt bekommt. Doch das System gerät zunehmend in Schieflage, so dass die Anlageerträge der aktiven Versicherten zum Teil für die Renten der Pensionierten verwendet werden müssen. Ganz schleichend findet eine immer stärkere Umverteilung statt. Dafür existieren mehrere Gründe:
- Die Menschen in der Schweiz werden immer älter, gleichzeitig werden deutlich weniger Kinder geboren. In der Folge verändert sich das Verhältnis zwischen Erwerbstätigen und Rentnern, wie beim Bundesamt für Statistik zu erfahren ist: Im Jahr 1991 kamen noch 28 Rentner auf 100 Erwerbstätige. 2019 waren es bereits 35 Rentner. Im Jahr 2040 könnten es, so die Prognose des Bundesamtes, bereits 50 Rentner auf 100 Erwerbstätige sein.
- Im Gründungsjahr der obligatorischen beruflichen Vorsorge, 1985, hatte ein 65-jähriger Mann noch eine durchschnittliche Lebenserwartung von 15 Jahren, heute sind es bereits 20 Jahre. Das angesparte Geld muss also für eine längere Zeitspanne ausreichen.
- Ausserdem sind die Gründer der beruflichen Vorsorge davon ausgegangen, dass die Vorsorgegelder langfristig mit durchschnittlich 5% verzinst werden können. Doch das ist seit vielen Jahren nicht mehr der Fall: Die Zinsen sind derart niedrig, dass das Vorsorgekapital spürbar langsamer wächst als ursprünglich geplant.
- Beide Faktoren, die höhere Lebenserwartung und die schlechtere Verzinsung, führen dazu, dass der im Gesetz festgelegte Umwandlungssatz von 6,8 Prozent für den obligatorischen Teil deutlich zu hoch geworden ist. Das bedeutet, dass das angesparte Kapital für die längere Rentenzeit nicht mehr ausreicht.
In dieser Situation entsteht bei den Pensionskassen eine Finanzierungslücke. Um die versprochenen Renten heute auszahlen zu können, müssen die Pensionskassen einen Teil der Anlageerträge von den Berufstätigen zu den Pensionierten verschieben oder eben umverteilen. Notgedrungen senken die Pensionskassen zudem auf dem überobligatorischen Altersguthaben den Umwandlungssatz. In der Folge finanzieren Unternehmen mit hohem Lohnniveau und grosszügigen Pensionskassenleistungen andere Unternehmen mit, die ein niedriges Lohnniveau haben und ihren Versicherten nur ein Minimum an Leistungen bieten.
Die Vita macht sich deshalb stark für Fairplay in der beruflichen Vorsorge: Damit auch die heutigen Berufstätigen und vor allem unsere Kinder auf die zweite Säule bauen können, muss diese nachhaltig modernisiert werden.
Generationentafel
Aus der Generationentafel lässt sich die Sterbewahrscheinlichkeit beziehungsweise die statistische Lebenserwartung ablesen, so auch die Lebenserwartung ab dem Zeitpunkt der Pensionierung. Diese Information ist Basis für die Berechnung des Umwandlungssatzes in der beruflichen Vorsorge. Wird systematisch von einer zu tiefen Lebenserwartung ausgegangen, erhalten die Rentenbezüger pro Jahr eine zu hohe Rente. Das Geld, das sie während ihrer Berufstätigkeit für ihre eigene Rente angespart haben, reicht dann nicht bis zum Lebensende. Weil die Rente aber bis zum Tod garantiert ist, muss das fehlende Kapital entweder über Geldanlage erwirtschaftet werden oder es wird von den Erwerbstätigen zu den Rentnern umverteilt. Zu dieser Umverteilung kommt es heute – weil die Umwandlungssätze nicht an die gestiegenen Lebenserwartungen und die tiefen Zinsen angepasst werden. Denn durch die historisch tiefen Zinsen lässt sich mit Geldanlagen nur noch eine geringere Rendite erwirtschaften.
Hinterlassenenleistung
Invalidenrente
Jahreslohn
Koordinationsabzug
Gemäss BVG ist bei der beruflichen Vorsorge nicht das gesamte Einkommen Basis zur Berechnung der monatlichen Beiträge. Versichert wird hier der Lohnanteil von 22’050 bis 88’200 Schweizer Franken. Die Beträge bis 25’725 Franken werden durch die 1. Säule (AHV) abgedeckt. Deshalb wird dieser Lohnanteil über den sogenannten Koordinationsabzug aus dem BVG herausgerechnet.
Ein Rechenbeispiel: | |
Jahreseinkommen: | CHF 80’000 |
Koordinationsabzug: | - CHF 25’725 |
Versicherter Lohn: | CHF 54’905 |
Die Pensionskassenbeiträge richten sich am versicherten Lohn aus. Der Koordinationsabzug entspricht immer der Höhe von 7/8 der maximalen AHV-Jahresrente.
Ist das Einkommen höher als 88’200 Schweizer Franken, so kann es in der beruflichen Vorsorge freiwillig mit über-obligatorischen Beiträgen abgesichert werden. Bei Teilzeitkräften mit entsprechend geringerem Einkommen kann der Koordinationsabzug dazu führen, dass sie im Verhältnis zum Gesamteinkommen deutlich weniger BVG-Beiträge leisten. Folge davon kann sein, dass nach der Pensionierung entsprechend schlechtere Leistungen ausgezahlt werden. Um dem etwas entgegenzuwirken, passen fortschrittliche Pensionskassen den Koordinationsabzug an das Beschäftigungspensum an. Dies führt dazu, dass der versicherte Anteil des Lohns höher ausfällt, womit es zu höheren Pensionskassenbeiträgen und schlussendlich zu höheren versicherten Leistungen aus der 2. Säule.
Lücke
Mindestumwandlungssatz
Niedrigzins
Obligatorium
Pensionierungszeitpunkt
Rente
Scheidung
Teilzeit
In der Schweiz ist Teilzeitarbeit beliebt. Doch wer Teilzeit arbeitet, muss im Alter meist mit einer deutlich tieferen BVG-Rente rechnen. Warum ist das so? Um in eine Pensionskasse aufgenommen zu werden, müssen Sie mindestens 22’050 Schweizer Franken pro Jahr verdienen. Verdienen Sie weniger, sind Sie nicht gemäss BVG versichert. Aber auch wer mehrere Teilzeitstellen hat und gesamthaft mehr als 22’050 Franken pro Jahr verdient, muss mit einer tieferen BVG-Rente rechnen. Weshalb? Der Grund ist der sogenannte Koordinationsabzug. Er verhindert, dass Beiträge auf den Jahreslohn bis zum Betrag von 25’725 Schweizer Franken doppelt, das heisst sowohl für die 1. als auch für die 2. Säule, bezahlt werden. Darum werden 25’725 Schweizer Franken vom Jahreseinkommen abgezogen. Das bestimmt den Lohn, der in der 2. Säule versichert ist. Der Koordinationsabzug wird auf jeden Jahreslohn einzeln angewendet. Für Teilzeitbeschäftigte mit einem Gesamtjahreslohn von mehr als 25’725 Franken gibt es zwei Möglichkeiten, um diesen Abzug nur einmal zu bezahlen. Entweder sie versichern sich bei der Auffangeinrichtung des Bundes. Dabei wird der Koordinationsabzug nur anteilsmässig von jedem Einkommen abgezogen. Oder sie können die Pensionskasse eines Arbeitgebers als BVG-Stelle angeben und die übrigen Kassen bitten, die Beiträge dort einzuzahlen.