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Berufliche Auszeit: Was bedeutet das für die Vorsorge?

In vielen Erwerbsbiografien gibt es Unterbrüche, sei es wegen Sabbatical, Arbeitslosigkeit oder Babypause. Welche Auswirkungen haben diese Pausen auf die Vorsorge?
Berufliche Auszeit: Was bedeutet das für die Vorsorge?

Grundsätzlich gilt: Das Schweizer 3-Säulen-System der Vorsorge ist darauf ausgerichtet, dass jemand sein gesamtes Erwerbsleben lang in Festanstellung arbeitet und jedes Jahr in die 1. und 2. Säule einzahlt. Deshalb führen Erwerbspausen oftmals zu Vorsorgelücken, und zwar nicht nur in der AHV/IV, sondern auch in der beruflichen Vorsorge.

Mit jedem Jahr, in dem kein Geld eingezahlt wird, wächst die Lücke. Das beeinflusst die Höhe der Rente und wahrscheinlich auch die Höhe der Risikoleistungen bei Todesfall oder Erwerbsunfähigkeit. Wer nicht angestellt ist, hat häufig nur eine minimale Risikoabsicherung bei Todesfall oder Invalidität durch die 1. Säule. Deshalb ist ein zusätzlicher Schutz im Hinblick auf diese Risiken über die 3. Säule oft empfehlenswert.

Kurzfristige Auszeit (Sabbatical)

Ein Sabbatical ist ein unbezahlter Urlaub in Absprache mit dem Arbeitgeber. Er dauert üblicherweise zwischen einem und zwölf Monaten und das Arbeitsverhältnis läuft dabei weiter. In dieser Zeit wird auch die Pensionskasse meist weitergeführt – entweder nur mit den Risikoleistungen oder unverändert samt Sparleistungen. In beiden Fällen muss der oder die Mitarbeitende die Beiträge nach der Rückkehr nachzahlen, auch den Arbeitgeberanteil.

Falls die Sparleistungen ausgesetzt werden, ergibt sich daraus wahrscheinlich eine Vorsorgelücke  – und ein «Einkaufspotenzial» in der Pensionskasse. Das bedeutet, fehlende Sparbeiträge können später gezielt und steuerlich vorteilhaft nachgezahlt werden.

Bei Abwesenheiten von bis zu sechs Monaten kann die Unfallversicherung des Arbeitgebers über die «Abredeversicherung» weitergeführt werden – mit genau denselben Leistungen. Ist das nicht möglich oder dauert die Abwesenheit länger als sechs Monate, muss die Person im Sabbatical ihr Unfallrisiko privat über die Krankenkasse absichern.

Auszeit durch Arbeitslosigkeit

Wird eine Person arbeitslos, die zuvor in die 2. Säule eingezahlt hat, so muss ihr bisher angespartes Altersguthaben auf ein Freizügigkeitskonto oder -depot übertragen werden. Sobald eine neue Stelle gefunden ist, muss das Guthaben in die neue Pensionskasse eingezahlt werden und dient dort als Basis der künftigen Altersvorsorge. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, austretende Personen über diese Regelung zu informieren.

Laut Bundesamt für Statistik sind vier von fünf arbeitslosen Personen maximal zwölf Monate auf Stellensuche. Bei ihnen sind die Vorsorgelücken entsprechend eher gering. Anders ist das bei der Minderheit der Arbeitslosen, die mehr als ein Jahr lang keine neue Stelle finden. Für sie ist es besonders relevant, eine Freizügigkeitseinrichtung zu wählen, bei der sie ihr bestehendes Altersguthaben optimal anlegen können. Ein Anlagedepot ist zwar grösseren Schwankungen unterworfen als ein Freizügigkeitskonto, bietet jedoch die Chance auf eine spürbar höhere Rendite.

Berufliche Pause – wegen der Familie oder aus anderen Gründen

Auch wer zum Beispiel aus familiären Gründen vorübergehend oder dauerhaft aus dem Erwerbsleben aussteigt, muss das bislang angesparte Altersguthaben in eine Freizügigkeitseinrichtung übertragen.

Bei einer Rückkehr in die Berufswelt wird das Freizügigkeitsguthaben in die neue Pensionskasse eingebracht, um dort weiter ein Altersguthaben aufzubauen. Falls der Unterbruch nur kurz und die neue Stelle bereits bekannt ist, kann die Person ihr Altersguthaben auch direkt zur Pensionskasse des neuen Arbeitgebers transferieren.

Falls der Unterbruch länger als vier Wochen dauert oder die Person anschliessend weniger als acht Stunden pro Woche arbeitet, muss sie das Unfallrisiko in der Krankenkassenpolice einschliessen.

Tipp zur 1. Säule

Unter Angabe der AHV-Nummer kann jede Person in der Schweiz bei der kantonalen Sozialversicherungsanstalt (SVA) einen Auszug aus dem individuellen Konto (sogenannter IK-Auszug) bestellen. So lässt sich herausfinden, ob Vorsorgelücken bestehen. Ersichtlich ist ebenfalls, welche Leistungen bei Invalidität oder im Todesfall ausgezahlt würden. Der Kontoauszug kann auch direkt bei der Informationsstelle AHV/IV bestellt werden. Achtung: Fehlende Beiträge können nur fünf Jahre rückwirkend nachgezahlt werden, es lohnt sich also, den IK-Auszug regelmässig zu bestellen.

Tipp zur 2. Säule

Auf dem Vorsorgeausweis finden sich Prognosen für das Alterskapital, für die zu erwartende BVG-Altersrente, aber auch für die Risikoleistungen bei Erwerbsunfähigkeit oder Tod. Ausserdem lässt sich erfahren, ob es ein «Einkaufspotenzial» gibt. Das ist der maximale Betrag, der aktuell noch in die 2. Säule eingezahlt werden kann, um eine allfällige Lücke zu schliessen. Eine individuelle Beratung bei einem Vorsorgespezialisten zeigt auf, ob ein solcher Einkauf sinnvoll ist – und wie er sich optimal gestalten lässt. So sollte der Einkauf etwa über mehrere Jahre gestaffelt werden, um optimale Steuervorteile zu realisieren. Wichtig zu wissen: Das gesamte Altersguthaben bleibt nach einem Einkauf drei Jahre für Kapitalbezüge gesperrt. Und ein allfälliger Vorbezug für Wohneigentum müsste vor einem Einkauf zunächst zurückgezahlt werden.

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