Grundsätzlich gilt: Das Schweizer 3-Säulen-System der Vorsorge ist darauf ausgerichtet, dass jemand sein gesamtes Erwerbsleben lang in Festanstellung arbeitet und jedes Jahr in die 1. und 2. Säule einzahlt. Deshalb führen Erwerbspausen oftmals zu Vorsorgelücken, und zwar nicht nur in der AHV/IV, sondern auch in der beruflichen Vorsorge.
Mit jedem Jahr, in dem kein Geld eingezahlt wird, wächst die Lücke. Das beeinflusst die Höhe der Rente und wahrscheinlich auch die Höhe der Risikoleistungen bei Todesfall oder Erwerbsunfähigkeit. Wer nicht angestellt ist, hat häufig nur eine minimale Risikoabsicherung bei Todesfall oder Invalidität durch die 1. Säule. Deshalb ist ein zusätzlicher Schutz im Hinblick auf diese Risiken über die 3. Säule oft empfehlenswert.
Kurzfristige Auszeit (Sabbatical)
Ein Sabbatical ist ein unbezahlter Urlaub in Absprache mit dem Arbeitgeber. Er dauert üblicherweise zwischen einem und zwölf Monaten und das Arbeitsverhältnis läuft dabei weiter. In dieser Zeit wird auch die Pensionskasse meist weitergeführt – entweder nur mit den Risikoleistungen oder unverändert samt Sparleistungen. In beiden Fällen muss der oder die Mitarbeitende die Beiträge nach der Rückkehr nachzahlen, auch den Arbeitgeberanteil.
Falls die Sparleistungen ausgesetzt werden, ergibt sich daraus wahrscheinlich eine Vorsorgelücke – und ein «Einkaufspotenzial» in der Pensionskasse. Das bedeutet, fehlende Sparbeiträge können später gezielt und steuerlich vorteilhaft nachgezahlt werden.
Bei Abwesenheiten von bis zu sechs Monaten kann die Unfallversicherung des Arbeitgebers über die «Abredeversicherung» weitergeführt werden – mit genau denselben Leistungen. Ist das nicht möglich oder dauert die Abwesenheit länger als sechs Monate, muss die Person im Sabbatical ihr Unfallrisiko privat über die Krankenkasse absichern.
Auszeit durch Arbeitslosigkeit
Wird eine Person arbeitslos, die zuvor in die 2. Säule eingezahlt hat, so muss ihr bisher angespartes Altersguthaben auf ein Freizügigkeitskonto oder -depot übertragen werden. Sobald eine neue Stelle gefunden ist, muss das Guthaben in die neue Pensionskasse eingezahlt werden und dient dort als Basis der künftigen Altersvorsorge. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, austretende Personen über diese Regelung zu informieren.
Laut Bundesamt für Statistik sind vier von fünf arbeitslosen Personen maximal zwölf Monate auf Stellensuche. Bei ihnen sind die Vorsorgelücken entsprechend eher gering. Anders ist das bei der Minderheit der Arbeitslosen, die mehr als ein Jahr lang keine neue Stelle finden. Für sie ist es besonders relevant, eine Freizügigkeitseinrichtung zu wählen, bei der sie ihr bestehendes Altersguthaben optimal anlegen können. Ein Anlagedepot ist zwar grösseren Schwankungen unterworfen als ein Freizügigkeitskonto, bietet jedoch die Chance auf eine spürbar höhere Rendite.
Berufliche Pause – wegen der Familie oder aus anderen Gründen
Auch wer zum Beispiel aus familiären Gründen vorübergehend oder dauerhaft aus dem Erwerbsleben aussteigt, muss das bislang angesparte Altersguthaben in eine Freizügigkeitseinrichtung übertragen.
Bei einer Rückkehr in die Berufswelt wird das Freizügigkeitsguthaben in die neue Pensionskasse eingebracht, um dort weiter ein Altersguthaben aufzubauen. Falls der Unterbruch nur kurz und die neue Stelle bereits bekannt ist, kann die Person ihr Altersguthaben auch direkt zur Pensionskasse des neuen Arbeitgebers transferieren.
Falls der Unterbruch länger als vier Wochen dauert oder die Person anschliessend weniger als acht Stunden pro Woche arbeitet, muss sie das Unfallrisiko in der Krankenkassenpolice einschliessen.