Kurzarbeit und Erwerbsausfall: Auswirkungen auf die berufliche Vorsorge
(Aktualisiert einschliesslich des BR-Entscheids vom 18. Dezember 2020.)
Das vom Bundesrat im April 2020 erlassene Massnahmenpaket hatte zum Ziel, die Schweizer Wirtschaft zu stützen, Arbeitsplätze zu erhalten, Löhne zu sichern und Selbstständige finanziell aufzufangen. Unternehmen erhielten Liquiditätsspritzen und der Zugang zur Kurzarbeitsentschädigung (KAE) wurde ausgeweitet und vereinfacht. Da von dieser Entschädigung einige Personengruppen ausgeschlossen waren, beschloss der Bund in der Folge ein separates Massnahmenpaket, und zwar in Anlehnung an die Bestimmungen der Erwerbsersatzordnung (EO).
Per Ende August beschloss der Bundesrat, die Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung bezüglich Covid-19 anzupassen. Damit endete der Grossteil der notrechtlichen Massnahmen von April 2020 im Bereich der Kurzarbeitsentschädigung und es erfolgte eine Rückkehr zum ursprünglichen System. Gleichwohl bleiben bis Ende März 2021 folgende Aspekte gültig: das vereinfachte Antragsverfahren für die Voranmeldung von Kurzarbeit sowie die Bestimmung, dass Überstunden nicht vor Bezug abgebaut werden müssen.
Weitere Anpassungen der Verordnung sind gemäss der kürzlich vom Parlament verabschiedeten Änderung im Covid-19-Gesetz in Konsultation. Vorgesehen sind folgende Änderungen: Die Karenzzeit soll aufgehoben werden. Ausserdem sollen Abrechnungsperioden nicht mehr berücksichtigt werden, in denen der Arbeitsausfall 85 Prozent der betrieblichen Arbeitszeit überschreitet. Schliesslich soll der KAE-Anspruch auf Personen in befristeten Arbeitsverhältnissen und Lernende ausgeweitet werden. Der Bundesrat wird darüber am 20. Januar 2021 formell entscheiden. Die vorgesehenen Massnahmen treten dennoch pünktlich in Kraft.
Eine Kurzarbeitsentschädigung dient dazu, bei vorübergehenden Beschäftigungseinbrüchen Arbeitsplätze zu erhalten und Lohnzahlungen sicherzustellen. Die Kurzarbeit muss vom Arbeitgeber beantragt werden und die anspruchsberechtigten Arbeitnehmenden müssen hierfür ihre Zustimmung erteilen. Grundvoraussetzung ist, dass für vier zusammenhängende Wochen ein Arbeitsausfall von mindestens 10 Prozent vorliegt. Berechnet wird die Entschädigung wie folgt:
Total Sollstunden der anspruchsberechtigten Arbeitnehmenden
– Abzug aller bezahlten und unbezahlten Absenzen
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= Insgesamt geleistete Arbeitsstunden
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Ein Arbeitsausfall infolge behördlich angeordneter Massnahmen – wie sie derzeit zur Eindämmung des Coronavirus verordnet sind – ist grundsätzlich anrechenbar und wird bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen entschädigt. Allerdings gelten zwei Ausnahmen: Kein Anspruch auf Entschädigung besteht, wenn die Firma andere Umsatzmöglichkeiten wahrnehmen und so die Mitarbeitenden weiterhin voll auslasten kann oder wenn eine private Versicherung für die Ausfälle aufkommt.
Im Grundsatz anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmende, welche für die Arbeitslosenversicherung (ALV) beitragspflichtig sind sowie die obligatorische Schule abgeschlossen und das AHV-Rentenalter (AHV: Alters- und Hinterlassenenversicherung) noch nicht erreicht haben.
Die notrechtlichen Sonderregelungen zur Ausweitung der Anspruchsgruppen endeten per 31. August 2020 mit der Anpassung der Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit Covid-19. Das vereinfachte Antragsverfahren sowie die Bestimmung, dass Überstunden nicht vor Bezug abgebaut werden müssen, wurden verlängert. Sie bleiben bis Ende März 2021 bestehen.
Arbeitnehmende auf Abruf, die seit mindestens sechs Monaten in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder einem befristeten Arbeitsverhältnis mit vertraglicher Kündigungsfrist im Unternehmen arbeiten.
Das Parlament hat sich am 18. Dezember 2020 auf einen zusätzlichen Artikel im Covid-19-Gesetz geeinigt. Demnach erhalten Personen mit einem Einkommen von bis zu 3’470 Franken bei Kurzarbeit 100 Prozent Entschädigung. Bei einem Einkommen zwischen 3’470 und 4’340 Franken beträgt die Kurzarbeitsentschädigung bei vollständigem Verdienstausfall ebenfalls 3’470 Franken; teilweise Verdienstausfälle werden anteilig berechnet. Die Einstufung von Teilzeitlöhnen findet anhand des auf ein Vollzeitpensum hochgerechneten Lohnes statt. Ab 4’340 Franken beläuft sich die Höhe der Entschädigung auf 80 Prozent des anrechenbaren Arbeitsausfalls, beschränkt auf maximal 12ʼ350 Franken pro Monat. (Erklärung) Wird bereits eine andere Versicherungsleistung ausgerichtet, entfällt der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung.
Der Bundesrat hatte beschlossen, bis Ende August 2020 die Karenzzeit für den Bezug der Kurzarbeitsentschädigung aufzuheben. Seit dem 1. September ist eine auf einen Tag verkürzte Karenzzeit in Kraft.
Die Sistierung der Voranmeldefrist hat der Bundesrat per 1. Juni 2020 rückgängig gemacht. Die Einführung von Kurzarbeit ist seither wieder zehn Tage im Voraus zu melden. Falls kurzfristig behördliche Massnahmen verhängt werden, kann die Frist verkürzt werden.
Die Kurzarbeitsentschädigung wird innerhalb von zwei Jahren neu für maximal 18 Monate ausgerichtet.
Sämtliche Sozialversicherungen beziehen sich auf 100 Prozent des Lohnes. Der Arbeitgeber wird für seinen Anteil an den Sozialversicherungsbeiträgen von der Arbeitslosenkasse entschädigt. Für die Beiträge an die berufliche Vorsorge bedeutet dies: Um Lücken in der beruflichen Vorsorge der Arbeitnehmenden zu vermeiden, bleiben auch die Beiträge in unveränderter Höhe geschuldet. Für die Bezahlung der Arbeitnehmerinnen- und ‑nehmerbeiträge 2020 dürfen Arbeitgeberreserven verwendet werden.
Kurzarbeit kann bei der zuständigen kantonalen Amtsstelle (KAST) angemeldet werden oder neu online.
Die Erwerbsersatzentschädigung dient dazu, wirtschaftliche Folgen zu mildern, die ein Erwerbsausfall nach sich zieht. In Anlehnung an die Bestimmungen der EO haben der Bund und die Kantone mit dem neuen Covid-19-Gesetz die Kompetenz, Massnahmen zur Eindämmung des Coronavirus zu erlassen. Die wirtschaftlichen Folgen dieser Massnahmen sollen ebenfalls mit dem Coronaerwerbsersatz abgedeckt werden. Sie können bis zum 30. Juni 2021 geltend gemacht werden.
Für Arbeitnehmende ändert sich nichts. Der für die berufliche Vorsorge gültige massgebende Lohn bleibt unverändert und entspricht dem mutmasslichen AHV-Jahreslohn. Für Selbstständigerwerbende, die zusammen mit ihrem Personal versichert sind, gilt:
In der Schweiz und weltweit werden einschneidende Massnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus erlassen. Diese haben sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer weitreichende Folgen. Viele fragen sich jetzt in Bezug auf die berufliche Vorsorge: Wie bin ich versichert?