Was sind die Bedingungen eines Vorbezugs für eine Wohneigentumsförderung?
Bei einem Bezug des Vorsorgevermögens für eine Wohneigentumsförderung gilt es folgende Aspekte zu beachten.
- Die Immobilie muss selbst bewohnt werden.
- Der Mindestbetrag beträgt 20’000 Franken, zwischen zwei Vorbezügen müssen mindestens fünf Jahre liegen.
- Falls Sie einen Einkauf in die Pensionskasse gemacht haben, können Sie frühestens nach drei Jahren einen Vorbezug tätigen.
- Unter 50-Jährige können ihr gesamtes Vorsorgeguthaben beziehen, über 50-Jährige maximal die Hälfte oder den Betrag des Vorsorgeguthabens während des 50. Altersjahres.
- Wohneigentumsförderung im Ausland ist möglich, sofern die Immobilie selbst bewohnt wird und es sich um Ihren Hauptwohnsitz handelt.
- Die Auszahlung des Vorbezugs ist erst ab drei Monaten vor Eigentumsübertragung der Immobilie möglich.
- Die anfallenden Kapitalauszahlungssteuern können nicht mit den Geldern aus dem Vorbezug bezahlt werden.
- Die Immobilie kann nicht an eine nicht vorsorgerechtlich begünstigte Person verkauft werden, solange ein Vorbezug noch nicht vollständig zurückbezahlt wurde.
- Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass bei Unterdeckung, solange diese andauert, die Verpfändung, der Vorbezug und die Rückzahlung zeitlich eingeschränkt, betragsmässig reduziert oder ganz verweigert werden können.