Können Immobilien, die mit einem Pensionskassenvorbezug finanziert wurden, zu einem späteren Zeitpunkt verkauft werden?
Der Verkauf einer Immobilie, die Sie mit Vorsorgevermögen finanziert haben, ist grundsätzlich möglich. Dies jedoch erst, nachdem Sie den Vorbezug zurückbezahlt oder innerhalb von zwei Jahren für die Finanzierung einer anderen selbstbewohnten Immobilie genutzt haben.
Die Übertragung des Wohneigentums an einen vorsorgerechtlich Begünstigten (beispielsweise an ein minderjähriges Kind, an den Ehegatten oder an den Ex-Ehegatten, welcher die Voraussetzungen von Art 19 BVG et 20 BVV 2 erfüllt) löst dagegen keine Rückzahlungspflicht aus.