Was müssen wir bei der Scheidung eines Mitarbeitenden tun?
Bei der Scheidung eines Mitarbeitenden müssen Sie als Arbeitgeberin, abgesehen von der Meldung des neuen Zivilstandes, vorerst nichts unternehmen.
Die Versicherten müssen selbst aktiv werden und bei ihrer jeweiligen Pensionskasse eine sogenannte Durchführbarkeitserklärung bestellen. Erst wenn das Gericht dank dieser beiden Dokumente überzeugt ist, dass die Teilung der Pensionskassenvermögen möglich ist, wird sie vorgenommen.
Sobald wir das Scheidungsurteil erhalten, überweisen wir einen Teil des Vorsorgeguthabens an den Ex-Ehepartner – oder empfangen eine Zahlung von der Pensionskasse des Ex-Ehepartners. Anschliessend senden wir dem Mitarbeitenden einen aktualisierten Vorsorgeausweis zu. Aufgrund des veränderten Vermögens ändert sich in der Regel auch die monatliche Risikokostenprämie.