Was sind die Bedingungen für den Vorbezug bei einer Selbstständigkeit?
Wenn Sie sich selbstständig machen, können Sie Ihre Freizügigkeitsleistung im ersten Jahr der Selbstständigkeit teilweise oder ganz beziehen. Dies jedoch nur, wenn Sie eine Einzelfirma oder Kollektivgesellschaft gründen und bei der Ausgleichskasse als Selbstständigerwerbender gemeldet sind. Bei der Gründung einer GmbH oder Aktiengesellschaft ist eine Auszahlung nicht möglich, da Sie in diesen Fällen weiterhin bei einer Pensionskasse gemeldet sind.