Wie werden die BVG-Beiträge während eines unbezahlten Urlaubs gehandhabt?
Unbezahlte Urlaube von unter einem Monat können bei der Pensionskasse nicht gemeldet werden und sind daher direkt mit dem Mitarbeitenden zu regeln. Falls der Urlaub länger als einen Monat dauert, stehen Arbeitgeberinnen zwei Möglichkeiten offen.
Variante 1: Unveränderte Weiterführung der Versicherung
Bei einer unveränderten Weiterführung der Versicherung werden die versicherten Leistungen (Alter, Invalidität, Tod) unverändert fortgesetzt. Die versicherten Leistungen (Alter, Invalidität und Tod) werden, basierend auf dem zuletzt gemeldeten Jahreslohn, berechnet. In diesem Fall trägt der Mitarbeitende die gesamten Kosten der Beiträge. Ziehen Sie als Arbeitgeber die Beiträge bei der versicherten Person ein. Überweisen Sie uns die Beiträge wie gewohnt.
Variante 2: Weiterführung der Risikoversicherungen
Bei der zweiten Variante sind die Leistungen für Invalidität und Tod weiterhin versichert, der Sparprozess dagegen wird für die Dauer des unbezahlten Urlaubs unterbrochen. Ob die Risikobeiträge weiterhin gemeinsam oder allein vom Versicherten bezahlt werden, ist dem Arbeitgeber überlassen. Gegenüber der Stiftung gilt der Arbeitgeber weiterhin als Schuldner der Beiträge.
Beachten Sie, dass eine Meldung an die Pensionskasse nur nötig ist, falls das Alterssparen während des unbezahlten Urlaubs unterbrochen wird. Falls die Beiträge unverändert weitergeführt werden, müssen Sie unbezahlte Urlaube nicht melden.