Was wird unter einem koordinierten Lohn verstanden?
Der koordinierte Lohn ist für die Bestimmung sämtlicher Vorsorgeleistungen (Altersrente, Invalidenrente und Hinterlassenenleistungen) einer Vorsorgelösung massgebend.
Er berechnet sich aus dem AHV-pflichtigen Einkommen abzüglich eines Koordinationsabzuges. Der koordinierte Lohn bezweckt, dass Lohnbestandteile, die bereits über die AHV (1. Säule) gedeckt sind, nicht nochmals im BVG (2. Säule) versichert werden.
Die Höhe des Koordinationsabzugs ist gesetzlich festgelegt und für alle Angestellten gleich hoch. Er beträgt 7/8 der maximalen AHV-Altersrente, also aktuell 25’725 Franken. Angestellte mit einem geringen Einkommen, oftmals Teilzeiterwerbende, haben den Nachteil, dass durch den Koordinationsabzug der koordinierte Lohn eher tief ist. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, den Koordinationsabzug dem Teilzeitgrad anzupassen oder ihn gänzlich zu streichen. Dadurch erhöht sich der versicherte Lohn der Teilzeitangestellten, sie können mehr fürs Alter sparen und sind besser gegen die Risiken Invalidität und Tod abgesichert.
Im Minimum beträgt der koordinierte BVG-Lohn 3'675 Franken, im Maximum 62’475 Franken. Falls über diesem Betrag liegende Lohnbestandteile versichert werden sollen, kann das im Vorsorgeplan festgelegt werden.