Was bedeutet Geringfügigkeit und was müssen Arbeitgeber beachten?
Von Geringfügigkeit spricht man, wenn die Austrittsleistung geringer ist als die Jahresbeiträge, die ein Arbeitnehmender in die berufliche Vorsorge einbezahlt hat. Geringfügigkeit tritt in der Regel dann auf, wenn Mitarbeitende nur sehr kurze Zeit bei einer Pensionskasse versichert waren.
Nachdem Sie den Austritt aus der Personalvorsorge von Vita gemeldet haben, müssen Sie als Arbeitgeber nichts unternehmen. Wir nehmen Kontakt mit der versicherten Person auf und zahlen die Austrittsleistung auf Wunsch bar aus. Alternativ kann die Austrittsleistung auf ein Freizügigkeitskonto oder die Pensionskasse der neuen Arbeitgeberin überwiesen werden.