So gehen Sie vor: Aufgeschobene Pensionierung melden

Aufgeschobene Pensionierung

Später in den Ruhestand

Frauen und Männer können nach Erreichen des regulären Rentenalters erwerbstätig bleiben – längstens bis zum 70. Altersjahr. Falls es der Vorsorgeplan vorsieht, können weiterhin Beiträge für die Altersvorsorge gezahlt werden. Die Weiterversicherung der Risikoleistungen (Tod und Invalidität) ist jedoch nicht mehr möglich. Ein Aufschub der Pensionierung ist im Umfang der Fortführung der Erwerbstätigkeit möglich. Ein Neueintritt in ein Vorsorgewerk (resp. ein Wechsel des Vorsorgewerkes) ist nach Vollendung des 65. Altersjahres nicht mehr möglich.

So gehen Sie als Mitarbeitender vor

Bitte planen Sie den Aufschub Ihrer Pensionierung gemeinsam mit Ihrem Arbeitgeber, sodass er uns darüber in Kenntnis setzen kann.

Vorsorgeberatung von Zurich

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So gehen Sie als Arbeitgeber vor

Ihre Mitarbeitenden können die Pensionierung um maximal fünf Jahre nach Erreichen des regulären Rentenalters in der Pensionskasse aufschieben und weiterhin zusätzliches Altersguthaben aufbauen. Die Risikoleistungen (Invalidität und Tod) können jedoch nicht mehr weiterversichert werden.

Es gibt zwei Möglichkeiten der aufgeschobenen Pensionierung:

  1. Der Pensionierungszeitpunkt wird aufgeschoben.
  2. Ihr Mitarbeiter wird teilpensioniert. Das Arbeitspensum kann in höchstens drei Teilschritten reduziert werden, wobei jeder mindestens 20% betragen muss. Da die kantonalen Steuerbehörden vereinzelt höhere Mindestteilschritte vorsehen (z.B. Kanton Zürich: mindestens 30%), empfehlen wir Ihnen, sich bei Ihrer Steuerbehörde zu erkundigen.

Bitte melden Sie uns die aufgeschobene Pensionierung der betreffenden Person per E-Mail an bvg@zurich.ch.

Bitte beachten Sie

Die aufgeschobene Pensionierung kann wahlweise mit oder ohne weitere Zahlung der Sparbeiträge erfolgen. Ein beitragspflichtiger Pensionierungsaufschub bedarf allenfalls einer Korrektur des Vorsorgeplans.