AHV 21: Was Unternehmerinnen und Unternehmer wissen müssen

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AHV 21: Was Unternehmerinnen und Unternehmer wissen müssen

Arbeitgebende sind gefordert: Am 1. Januar 2024 tritt die AHV-Reform in Kraft, begleitet von Neuerungen in den Sozialversicherungen und einer Mehrwertsteuererhöhung. Das birgt Herausforderungen, bietet aber auch Chancen.
AHV 21: Was Unternehmerinnen und Unternehmer wissen müssen

Über zwei Jahrzehnte lang herrschte Stillstand beim wichtigsten Sozialwerk der Schweiz. Nun steht die Reform AHV 21 unmittelbar bevor. Im Herbst 2022 von den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern angenommen, soll sie das Niveau der AHV-Renten erhalten sowie die Finanzierung der AHV bis 2030 sichern. Die Reform ist ein Meilenstein – mit Konsequenzen für Arbeitnehmende, aber auch für Arbeitgebende.

Für Unternehmen entsteht auf mehreren Ebenen Handlungsbedarf. Denn mit der Reform tritt ein Bündel an Massnahmen in Kraft, das einerseits die Höhe der Mehrwertsteuer neu regelt und andererseits Veränderungen in der 1. Säule (AHV) und 2. Säule (BVG) mit sich bringt. Die wichtigste Neuerung ist die Erhöhung des Frauenrentenalters auf 65 Jahre.

Das sind die zentralen Punkte der Reform AHV 21:

  • Einheitliches Referenzalter: Neu gilt für Frauen und Männer das Referenzalter 65. Wer sich vorher pensionieren lässt, muss mit Rentenkürzungen rechnen. Dagegen erhalten Personen, die länger arbeiten, einen Rentenzuschlag. Das Referenzalter 65 ist für AHV und berufliche Vorsorge massgebend und wird schrittweise eingeführt.
  • Schrittweise Erhöhung: Die Erhöhung des Rentenalters der Frauen von 64 auf 65 Jahre erfolgt in Etappen, ab 2025 um jeweils drei Monate pro Jahr (siehe Grafik). Jahrgänge bis 1960 sind nicht betroffen. Die Übergangsgeneration (1961 bis 1969) erhält lebenslang Rentenzuschläge, sofern sie ihre Altersrente nicht vorbezieht. Diese Ausgleichsmassnahme sichert das Rentenniveau.
Jahr Jahrgang Referenzalter
2024 bis 1960 64 Jahre
2025 1961 64 Jahre und 3 Monate
2026 1962 64 Jahre und 6 Monate
2027 1963 64 Jahre und 9 Monate
2028 ab 1964 65 Jahre
  • Flexible Pensionierung: Der Zeitpunkt des Rentenbezugs wird flexibler. Frauen und Männer zwischen 63 und 70 Jahren können ihre Altersrente ab jedem beliebigen Monat beziehen – auf Wunsch auch schrittweise (Teilpensionierung). Frauen der Übergangsgeneration 1961 bis 1969 können die Rente weiterhin ab 62 Jahren vorbeziehen, den Bezug aber auch aufschieben.
  • Rente optimieren: Neu werden AHV-Beiträge, die nach dem 65. Geburtstag einbezahlt werden, in der Rentenberechnung berücksichtigt. Das steigert die Attraktivität, über das Referenzalter hinaus zu arbeiten: So lassen sich Beitragslücken schliessen und die AHV-Rente erhöhen. Bisher hatten Personen, die länger als obligatorisch arbeiteten, keinen direkten Nutzen davon, obwohl sie weiterhin Beiträge an die AHV leisteten.

AHV-Reform: das Wichtigste für Arbeitgebende

Die AHV-Reform ermöglicht Arbeitnehmenden mehr Flexibilität bei der Pensionierung. Das kommt nicht nur ihnen zugute, sondern auch Arbeitgebenden – insbesondere mit Blick auf den Fachkräftemangel sowie die Pensionierung der Babyboomer-Generation: Mitarbeitende können länger im Unternehmen bleiben, weil die Weiterarbeit über das Referenzalter hinaus belohnt wird. Zudem arbeiten weibliche Angestellte ein Jahr länger, was Personalengpässe zusätzlich entschärfen kann.

Für Arbeitgebende heisst das: Bieten Sie Teilzeitarbeit oder Jobsharing an. Mit solchen flexiblen Arbeitsmodellen werden Übergangsphasen optimal genutzt und Schlüsselpersonen können Fachwissen gezielt weitergeben. Zudem trägt die Vielfalt an Beschäftigungsmodellen zur Attraktivität des Unternehmens auf dem Arbeitsmarkt bei.

Die Neuerungen aufgrund der AHV-Reform erfordern von Arbeitgebenden einige Anpassungen. Das sind die wichtigsten Punkte:

  • Überarbeiten Sie Reglemente und Verträge
    Wichtige Dokumente wie Personalhandbücher, Richtlinien und Arbeitsverträge müssen überprüft und aktualisiert werden. Falls darin fixe Altersangaben oder bestimme Jahreszahlen für die Pensionierung angegeben sind, sollten Sie die Formulierung anpassen.
  • Prüfen Sie die Bedingungen Ihrer Pensionskasse
    Neu gilt auch im BVG das Referenzalter 65 für Männer und Frauen. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, Leistungen der Pensionskasse vorzeitig zu beziehen oder aufzuschieben. Wie bei der AHV ist dies zwischen 63 und 70 Jahren möglich. Die Option, im Pensionskassenreglement einen Vorbezug bereits ab dem 58. Lebensjahr festzulegen, bleibt bestehen. Allerdings ist ein Aufschub der Altersleistung über das Referenzalter hinaus nur möglich, wenn die Erwerbstätigkeit fortgesetzt wird. Neu müssen Vorsorgeeinrichtungen den Versicherten die Möglichkeit bieten, mindestens 20 Prozent ihrer Altersleistung schrittweise zu beziehen. Bei Rentenbezug müssen Pensionskassen mindestens drei Auszahlungsetappen erlauben. Wird die Altersleistung in Form einer Kapitalauszahlung bezogen, ist die Anzahl der Etappen auf maximal drei beschränkt.
  • Passen Sie die Mehrwertsteuer an
    Die Mehrwertsteuersätze müssen in den Systemen erhöht werden. Der Normalsatz beträgt neu 8,1 Prozent, der reduzierte Satz 2,6 Prozent und der Sondersatz 3,8 Prozent. Bis und mit 31. Dezember 2023 erbrachte Leistungen sind mit den bisherigen Sätzen abzurechnen, ab 1. Januar 2024 erbrachte Leistungen mit den neuen. Es empfiehlt sich, keine überjährigen Rechnungen zu stellen.

Pensionskassenkapital: hohe Steuerabgaben verhindern

Die Reform AHV 21 hat auch Folgen für den Kapitalbezug aus der Pensionskasse: Neu müssen Versicherte ihr gesamtes Kapital in der 2. Säule im Jahr ihrer Pensionierung beziehen, sei es das PK-Kapital oder auch Kapital auf Freizügigkeitskonten/-policen. Für Guthaben auf bestehenden Konten oder Policen wurde eine Übergangsfrist von fünf Jahren, maximal bis Ende 2029, eingeräumt.

Vorsicht: Wird das PK-Kapital gleichzeitig mit Geldern aus der 3. Säule bezogen, können wegen der Steuerprogression hohe Steuern anfallen. Das sollte verhindert werden, indem die Säule-3a-Gelder vorbezogen werden. Das ist bis zu fünf Jahre vor Erreichen des Referenzalters möglich.

  • Passen Sie wo nötig das Lohnsystem an
    Der aktuelle AHV-Freibetrag beläuft sich auf 1’400 Schweizer Franken pro Monat. Zukünftig wird dieser Freibetrag für weiterarbeitende Rentnerinnen und Rentner optional sein. Indem sie auf den Freibetrag verzichten, haben sie die Möglichkeit, nach Erreichen des Referenzalters zusätzliche Beiträge zu bezahlen. Diese zusätzlichen Beiträge können die Altersrente aufbessern.

Wenn Sie diese Massnahmen umsetzen, sind Sie gut unterwegs. Die AHV-Reform erfordert jedoch auch eine verstärkte Kommunikation und Diskussion mit den Mitarbeitenden. Stellen Sie Informationen zur Verfügung, führen Sie Gespräche und unterstützen Sie sie bei der persönlichen Pensionierungsplanung. Davon profitieren Arbeitnehmende und Arbeitgebende zugleich. Denn so optimieren Sie auch die Personalstrategie des Unternehmens.

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